Gültig für die Einlagerung und Lagerhaltung von Umzugsgut bei L.O. Flex
- Umzugshelfer
Nach den Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports
Diese Allgemeinen Lagerbedingungen gelten für alle Lagerverträge über Umzugsgut zwischen L.O. Flex und dem Kunden (Privatkunden und Geschäftskunden).
Diese Bedingungen gelten NICHT für Self-Storage-Verträge (Selbstlagerung mit eigenem Zugang).
(1) Diese Allgemeinen Lagerbedingungen (ALB) des Deutschen Möbeltransports gelten als vereinbart für Lagerverträge über Umzugsgut mit Privatkunden und Geschäftskunden. Sie gelten nicht für Verträge über die Anmietung von Lagerraum zum Zwecke des Self-Storage (Selbstlagerung mit eigenem Zugang).
(2) Die Leistungen des Lagerhalters L.O. Flex - Umzugshelfer (nachfolgend "Lagerhalter") werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Soweit daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge vereinbart sind, gehen diese ALB vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
(4) Der Lagervertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Annahme des Lagerguts zustande.
(1) Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder betriebsfremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Lagerhalter bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben.
Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren.
2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter in Textform darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
(2) Bei gefährlichem Gut hat der Einlagerer bei Vertragsschluss dem Lagerhalter schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Lagerung erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
(3) Der Einlagerer hat den Lagerhalter bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Lagerhalter schriftlich oder in Textform zu informieren, dass der Lagerhalter die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Lagerung zu treffen.
(4) Verletzt der Einlagerer eine der vorgenannten Informationspflichten, so steht es dem Lagerhalter frei:
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
(2) Ist der Einlagerer bei der Einlagerung anwesend, sind Reklamationen unmittelbar nach dem Abschluss der Einlagerung anzuzeigen. Wird das Lagergut in Abwesenheit des Einlagerers in das Lager verbracht, hat der Einlagerer Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Lagerverzeichnisses geltend zu machen. Werden Beanstandungen nicht in der genannten Frist geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Lagerverzeichnis vollständig und richtig ist.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages und Lagerverzeichnisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
(1) Der Einlagerer ist vor der Lagerung berechtigt, während der Betriebszeiten in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen.
(2) Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
(3) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, kann sich der Einlagerer nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(1) Rechnungen des Lagerhalters über Lagergeld, Nebenleistungen, Versicherungsprämien und Aufwendungen sind sofort fällig.
(2) Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(3) Soweit für das Lagergeld eine monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Einlagerer verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
(4) Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter zu erstatten.
(5) Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den Aufwendungen berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.
(1) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters.
(3) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(1) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag gegenüber dem Einlagerer ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die nach § 5 Abs. 4 mitgeteilte, letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.
(3) Der Lagerhalter darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Lagerhalters gefährdet.
(4) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(5) Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht.
(1) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens eine Woche.
(2) Die Kündigung des Lagervertrages ist schriftlich oder in Textform mit einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer ist ein Termin für die Herausgabe der Lagergüter vorher abzustimmen. Der Einlagerer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt auch die fälligen Forderungen des Lagerhalters zu bezahlen.
(1) Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert.
(2) Ist der Einlagerer berechtigt, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter zur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
(3) Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.
(4) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(5) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Andere als Güterschäden: Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder infolge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden:
(1) Die Haftung des Lagerhalters bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei der Lagerung begrenzt:
(2) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung dem Lagerhalter schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart, für den der Einlagerer beim Lagerhalter eine Versicherung eindeckt. Die hieraus resultierenden Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen trägt der Einlagerer.
(3) Die Haftung des Lagerhalters ist bei allen Schäden, die nicht Personenschäden sind oder Dritten entstehen – unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden – auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der §§ 11 und 12 gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Auf die in § 3 enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient wie für eigenes Verschulden.
(1) Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
(2) Mit Ablauf der Rügefristen nach Absatz 1 wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt ist.
(1) Der Lagerhalter verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Einlagerers vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragsabwicklung zu verwenden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
(1) Der Einlagerer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Lagervertrag ohne schriftliche Zustimmung des Lagerhalters an Dritte abzutreten.
(2) Eine Verpfändung des Lagerguts ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lagerhalters zulässig.
(1) Ereignisse höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Pandemien, Streiks oder behördliche Maßnahmen befreien beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung.
(2) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(3) Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lagerbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg, sofern der Einlagerer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollten Streitigkeiten entstehen, bemühen sich die Vertragsparteien zunächst um eine gütliche außergerichtliche Einigung.